Satzung des Vereins
Stand: 27.03.2015
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Gesang- und Sportverein Kleinbottwar e.V. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der VR 310133 eingetragen. Sitz des Vereins ist Steinheim-Kleinbottwar. Die Vereinsfarben sind grün-weiß. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied beim Sängerkreis Mittlerer Neckar und Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Sängerkreises Mittlerer Neckar und des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Zweck des Vereins ist Förderung:
- des Sports
- kultureller Betätigungen in Kleinbottwar
Dies wird insbesondere erreicht durch:
- regelmäßige Übungsabende (Chorprobe, Training)
- Abhalten von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
- Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. Politische, rassische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten können ersetzt werden. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten- und pflichten gilt.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch delegieren kann nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Außerdem können Personen die sich beim Verein besondere Verdienste erworben haben durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
d) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird (Beitragsordnung).
Zu zahlen sind:
a) bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr
b) ein Jahresbeitrag
Die Abteilungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge erheben. Die Obergrenze liegt bei einem Jahresbeitrag.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt.
Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.
Der Verein ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung berechtigt eine Umlage zu erheben, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss. Die Umlage kann von allen Mitgliedern mit Ausnahme von Kindern und Jugendlichen erhoben werden, wobei pro Geschäftsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere
- Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
- Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungs-beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand (Vereinsleitung)
- der Vereinsausschuss
Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Mitglieder von Organen dürfen bei Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst Vorteile bringen können. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Sie ist vom Vorstand mindestens 10 Tage zuvor
durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde oder in sonst geeigneter Weise jedem Mitglied anzukündigen. Die Tagesordnung muss enthalten:
- Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes durch den Vorsitzenden, des Kassiers und des Schriftführers.
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Wahlen
- Beschlussfassung über Anträge
- Verschiedenes
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätete eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Das Stimmrecht kann nur persönlich durch die volljährigen Mitglieder ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Bei Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes auf geheime Wahl, ist diese so durchzuführen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt wenn:
- der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins, oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse dies für erforderlich hält.
- die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere der Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils vom Tage der Wahl an gerechnet auf zwei Jahre gewählt. Der Vorsitzende soll im Wechsel mit dem Kassier und dem Schriftführer gewählt werden. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Diese sollen einmal im Monat vom Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
a) den in § 9 aufgeführten Mitgliedern des Vorstands
b) den Abteilungsleitern bzw. im Verhinderungsfall deren Stellvertretern
c) den beiden Kassenprüfern (nicht stimmberechtigt)
Der Vereinsausschuss beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vereinsausschusses ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vereinsausschuss soll einmal im Monat vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu einer Sitzung einberufen werden.
§ 11 Kassenführung
Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt:
- Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen.
- Zahlungen bis zum Betrag von 100.- € im Einzelfall für den Verein zu leisten.
Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden angewiesen werden.
Der Kassier fertigt nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und der Versammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden, oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Ausgaben nach § 2 der Satzung notwendig sind.
§ 12 Gesang und Sportbetrieb
Die Durchführung des Gesang- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen, die jeweils vom Abteilungsleiter geführt werden. Die Abteilungsleiter sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand bzw. durch die Kassenprüfer.
§ 13 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied jeweils fünf Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 14 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Als Mitglied des WLSB und des Sängerkreises Mittlerer Neckar ist der Verein verpflichtet, seine Mitgliederzahlen an den Verband zu melden.
§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Für den Fall der Auflösung bestellt die Versammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins vollends abzuwickeln haben. Im Falle der Auflösung/Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das nach Bezahlung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Steinheim zu übertragen, welche es im Sinne des § 2 dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports und des Gesangs verwenden darf.
§ 17 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.03.2015 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Martin Hegendorf Jürgen Überall Bärbel Schwab Achim Fehringer Karin Schäfer
Vorsitzender Vorstand Schriftführung Kassier Vorstand